Diabetiker*innen müssen beim Sonnenbaden aufpassen. Die hohen Temperaturen können zu einer Unterzuckerung bis zur Bewusstlosigkeit führen.
Blutzuckerentgleisung in beide…
mehrMo.-Fr.: 08.00 - 18.30 Uhr
Sa: 09.00 - 14.00 Uhr
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist dehnbar. Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht nur dann, wenn der Bedarf nach gesetzlich definierten Maßstäben anerkannt ist. Diese Maßstäbe können allerdings stark von der persönlichen Einschätzung des medizinischen Gutachters abweichen.
Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, wenn ein dauerhafter Hilfebedarf bei den Aktivitäten des täglichen Lebens vorliegt. Der Hilfebedarf wird nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Pflegeaufwand beurteilt. Zentrales Element für die Einstufung ist immer ein konkretes Bedürfnis an Grundpflege, das die Ernährung, die Körperpflege und die Mobilität (Beweglichkeit) des alten Menschen umfasst.
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